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   BGH, 13.11.1964 - V ZR 106/62   

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BGH, 13.11.1964 - V ZR 106/62 (https://dejure.org/1964,7056)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1964 - V ZR 106/62 (https://dejure.org/1964,7056)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1964 - V ZR 106/62 (https://dejure.org/1964,7056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 196
  • VersR 1965, 180
  • DVBl 1965, 157
  • DÖV 1965, 569
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52

    Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB

    Auszug aus BGH, 13.11.1964 - V ZR 106/62
    Unbegründet ist weiter der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe wegen Verkennung des Rechtsgedankens des § 254 BGB (BGHZ 9, 316, 318) keine ausreichende Vorstellung über den Umfang des unterstellten Mitverschuldens des Klägers zu 2 gehabt, der nach seinem Vortrag die drohende Gefahr während der Jahre 1953 bis 1956 erkannt und die ersten Verluste wegen Wasserverseuchung schon 1955 gehabt habe und daher bei Anwendung der Sorgfalt eines "ordentlichen und verständigen Menschen" eine ausreichende und einwandfreie Umzäunung habe herstellen müssen.
  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 44/62

    Rechtsweg für Immissionsabwehrklage

    Auszug aus BGH, 13.11.1964 - V ZR 106/62
    Richtet sich aber die Abwehr unmittelbar gegen eine hoheitliche Verwaltungsmaßnahme und würde damit die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 VwGO) vor und der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen (BGHZ 41, 264, 266).
  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 163/51

    Entkräftung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus BGH, 13.11.1964 - V ZR 106/62
    Die ernsthafte Möglichkeit dafür, daß die Hühner nicht durch Erreger im Bachwasser, sondern auf andere Weise angesteckt worden sein könnten, und damit die Entkräftung des Anscheinsbeweises (BGHZ 6, 169) erblickt die Revision in dem Umstand, daß die Hühner der Geflügelpest erlegen seien und sie jedenfalls von dieser Krankheit auf jede andere Art, als durch Aufnahme verseuchten Bachwassers hätten befallen werden können.
  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 11/57

    Autobahnschäden und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 13.11.1964 - V ZR 106/62
    Entgegen dem im Jahre 1942 erlassenen Urteil des Reichsgerichts (RGZ 170, 44) sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1959 (BGHZ 29, 314, 317) heute wieder nach den Grundsätzen zu verfahren, die vor der Entscheidung des Reichsgerichts im Jahre 1942 allgemein angewendet worden seien.
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 149/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1964 - V ZR 106/62
    Dies ergibt sich für die frühere Zeit aus § 8 PrWassG und seit dem Inkrafttreten des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (NRWGVBl 1962, 235) aus § 24 dieses Gesetzes insoweit, als des Wasser von den Eigentümern nur für den eigenen Bedarf benutzt wird (vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1964/V ZR 149/61).
  • BGH, 12.12.1975 - V ZR 114/74

    Abwehrklage gegen die von einem Kinderspielplatz ausgehenden Geräuschimmissionen

    Ihr ist zuzugeben, daß mangels einer förmlichen Widmung eines Grundstücks zum öffentlichen Gebrauch Zweifel auftreten können, ob die Nutzung des Grundstücks im Rahmen des öffentlichen Rechts erfolgt und dementsprechend die Abwehr der mit einer bestimmten Grundstücksnutzung verbundenen Beeinträchtigungen der Nachbarn dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzurechnen ist (vgl. schon Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg, Entwurf eines Gesetzes mit Begründung, 1931, zu Art. 177, S. 549; zur neueren Rechtsprechung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1973 DVBl 1974, 239, 240 und die weiteren Senatsurteile vom 26. Februar 1964, WM 1964, 514; vom 13. November 1964, LM GVG § 13 Nr. 95 = DVBl 1965, 157; vom 25. April 1969, LM GVG § 13 Nr. 112 und vom 3. Dezember 1971, LM GVG § 13 Nr. 121 = JR 1972, 256 (mit Anmerkung Martens); vgl. auch Schrödter DVBl 1963, 769 rechts; Papier NJW 1974, 1797, 1799 f; H. von Mangoldt DVBl 1974, 825).

    Daß der Zusammenhang einer bestimmten Nutzung eines Grundstücks für öffentliche Zwecke mit der öffentlich-rechtlichen Planung bei der Frage eine Rolle spielen kann, ob eine öffentlich-rechtliche Betätigung des Grundstückseigentümers vorliegt, hat der Bundesgerichtshof schon verschiedentlich hervorgehoben (BGH LM GVG § 13 Nr. 95 = DVBl 1965, 157, 158 links und LM GVG § 13 Nr. 114 = DVBl 1970, 273; vgl. ferner zur Indienststellung öffentlicher Straßen im Vollzug eines Planverfahrens Wolff/Bachof Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 56 III, S. 490).

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 36.72

    (Folgen-)Beseitigungsanspruch, Verhältnis zum privaten Recht, Errichtung einer

    Das muß nach Überzeugung des Senats im Anschluß an die einschlägige Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (Urteil vom 28. September 1942 - [RGZ 170, 40]) und später des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13. November 1964 - V ZR 106/62 - [DÖV 1965, 569] und vom 2. Juni 1969 - III ZR 224/67 - [DVBl. 1970, 273]) jedenfalls aus folgendem Grunde bejaht werden: Die Errichtung von öffentlichen Kläranlagen geschieht nicht nur in Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65

    Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung

    Deshalb hat die Rechtsprechung stets die Folgen von Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit der Abwässerableitung der Gemeinden nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG behandelt (vgl. BGH Urt. v. 26. Juni 1961 - III ZR 72/60 = MDR 1961, 918; Urt. v. 10. Oktober 1963 - III ZR 161/62 - NJW 1964, 198 = Warn 1963 Nr. 218; Urt. v. 13. Januar 1965 - V ZR 106/62 = Warn 1964 Nr. 263).
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 153/75

    Schadensersatz infolge Beeinträchtigung des Eigentums (eingerichteter und

    Ob dem Kläger wenigstens ein beschränkter Abwehranspruch zugestanden hätte, soweit die Einwirkungen über das für den Zweck der militärischen Übung Erforderliche hinausgingen (zum Fragenkreis vgl. BGH Urteile vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69 = JR 1972, 256 m. Anm. Martens und vom 13. November 1964 - V ZR 106/62 = LM GVG § 13 Nr. 95; Senatsurteile vom 26. Juni 1961 - III ZR 72/60 - und vom 2. Juni 1969 - III ZR 224/67 = LM GVG § 13 Nr. 81 und 114), kann auf sich beruhen.
  • BGH, 03.12.1971 - V ZR 138/69

    Rechtsweg bei einer Abwehrklage gegen den Träger der Straßenbaulast - Aufgaben

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. November 1964, V ZR 106/62, LM GVG § 13 Nr. 95 = MDR 1965, 196 die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Anspruch auf Einrichtungen zur Aufhebung oder Minderung der von einer hoheitlichen Maßnahme ausgehenden Beeinträchtigung als jedenfalls dann ausgeschlossen angesehen, wenn die öffentliche Anlage durch die verlangten Einrichtungen selbst wesentlich geändert würde, insbesondere Aufwendungen erforderte, die offensichtlich außerhalb der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel stünden, oder wenn die Schutzeinrichtungen im Rahmen größerer und umfassenderer Planungen allenfalls eine kurzfristige Wirkung entfalteten, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde.
  • BGH, 02.06.1969 - III ZR 224/67

    Klage gegen die Nachbargemeinde auf Unterlassung des Einleitens von Regenwasser

    Da es seine Sache ist, die Voraussetzungen des Zivilrechtsweges darzutun (vgl. Urteil vom 13. November 1964 - V ZR 106/62 = LM GVG § 13 Nr. 95), hätte es ihm obgelegen, Umstände vorzutragen, aus denen auf ein bürgerlichrechtliches Tätigwerden der Beklagten im vorliegenden Fall zu schließen wäre.
  • LG Berlin, 09.10.1967 - 7 S 24/67

    Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs, wenn Anspruchsgegner Körperschaft des

    Wenn aber die Verwirklichung des Klageanspruchs weder zu einer Aufhebung noch zu einer Änderung der für die Einrichtung und Unterhaltung des Spielplatzes getroffenen behördlichen Maßnahmen führt und somit keine irgendwie erhebliche Änderung der von Berlin betriebenen Anlage im Gefolge hat, muß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht werden (vgl. hierzu auch BGH NJW 1964, 1472 [1473 1.Sp.] und VersR 1965, 180 [182 r.Sp.]).
  • BGH, 06.07.1965 - V ZR 61/63

    Haftung für einen durch unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufs entstanden

    Ein Beweis des ersten Anscheins kommt danach nur dann in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, bei dem nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt (BGHZ 24, 308, 312 [BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56]; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. November 1964, V ZR 106/62).
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